Seit dem 01.01.2011 ist das „Begleitete Fahren mit 17“ nun in allen Bundesländern eingeführt – für mehr Verkehrssicherheit junger Fahranfänger und mehr Sicherheit durch mehr Fahrpraxis!

Auf die richtige Begleitung kommt es an!

Der Fahrschüler/die Fahrschülerin darf nach bestandener Prüfung bereits mit 17 Jahren Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson mit anwesend sein. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson (es können durchaus auch mehrere sein) bereits mit angegeben werden.

Durch diese Regelung kann der Fahrschüler/die Fahrschülerin die Führerschein-Ausbildung in der Klasse B oder BE bereits mit 16 ½ Jahren beginnen. Dies ist jedoch nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich. Die Klasse B schließt die Klassen M und L ein; hier darf man ohne Begleitung fahren, weil das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht wurde. Der Erwerb einer Doppelklasse (z.B. A & B) ist nicht möglich.

 

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[saprol_accordion title=“Wann darf die Prüfung abgelegt werden? „]3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung abgelegt werden, 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Farschüler / die Fahrschülerin mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, jedoch nicht im Ausland!

Auch das nahe gelegene Luxemburg darf nicht befahren werden!

Vorsicht: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf nur in Begleitung einer der eingetragenen Begleitpersonen gefahren werden.
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[saprol_accordion title=“Prüfungsbescheinigung „]

Die Prüfungsbescheinigung gilt als Ersatz für den regulären Führerschein (bis max. 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Begleitpersonen sind dort ebenfalls eingetragen. Die Probezeit beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung. Beim Fahren muss die Prüfungsbescheinigung und ein Ausweis oder Reisepass mitgeführt werden, da die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält.

Mit 18 Jahren kann der Fahrschüler/die Fahrschülerin einen Antrag auf Ausstellung eines Kartenführerscheins einreichen. Für die Klassen M, L und S kann schon vorher ein Kartenführerschein beantragt werden, der dann für diese Klassen auch das Fahren im Ausland erlaubt. In diesem Fall kommen jedoch die doppelten Kosten für die Ausstellung eines Führerscheines auf den Fahrschüler/die Fahrschülerin zu.

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[saprol_accordion title=“DIE BEGLEITPERSON“]
Der Fahrschüler / die Fahrschülerin darf nach bestandener Prüfung bereits mit 17 Jahren Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson mit anwesend sein. Bei der Antragstellung muss die Begleitperson (es können durchaus auch mehrere sein) bereits mit angegeben werden.

 

 

Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines „Hilfsfahrlehrers“. Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der verantwortliche Fahrzeugführer ist der Fahrer! Den Begleitern wird empfohlen, sich durch einen unserer Fahrlehrer in die Aufgabe einweisen zu lassen.
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Weitere Fragen

Wie z.B. zusätzlich entstehende Kosten oder evtl. notwendige Behördengänge/Anträge, beantwortet die Fahrschule.

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