Die verkehrs- bzw. medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist ein Instrument zur Eignungsbeurteilung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung des Führerscheins.
Durch die nachfolgenden Regelungen soll sichergestellt werden, dass die MPU nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird und Missbräuche vermieden werden.
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[saprol_accordion title=“Anlässe für die Anordnung einer MPU“]
- Wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von bis zu 0,8 mg/l geführt wurde, kann im Einzelfall eine MPU angeordnet werden. Dies i.ü. unabhängig davon, ob beim Fahrzeugführer alkoholtypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden oder nicht.
- Wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, wird für Ersttäter die Anordnung einer MPU zwingend.
- Anzeichen für Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (Mehrfachtäter).
- Zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauch.
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[saprol_accordion title=“Die Begutachtung besteht aus insgesamt 4 Teilen“]
- Medizinische Untersuchung (Analyse der Leberwerte u.a.).
- Persönlicher Fragebogen.
- Psychologischer Leistungstest (Denkaufgaben, Fahrprobe u.a.).
- Psychologisches Untersuchungsgespräch.
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[saprol_accordion title=“Allgemeines“]
Die Bescheinigung über die Teilnahme an einer MPU wird nur dann von der Behörde akzeptiert, wenn sie von einem anerkannten Psychologen ausgestellt wird, der auf einer entsprechenden Liste geführt ist.
Die Liste kann bei der Fahrerlaubnisbehörde, aber auch in den Verbandsfahrschulen eingesehen werden.
Soweit eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird, kann eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle durch den zu Untersuchenden selbst gewählt werden.
Die MPU-Begutachtung kann – im Falle eines negativen Eignungsgutachtens – beliebig oft wiederholt werden.
Verweigert der Betroffene die Mitarbeit oder befindet er sich in einem nicht untersuchungsfähigen Zustand, kann die Begutachtung abgebrochen werden.
Amtlich anerkannte Begutachtungsstellen unterhalten die Dekra, der TÜV sowie weitere private Institute.
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[saprol_accordion title=“Relevante Gesetzes- bzw. Verordnungstexte zum Thema“]
- Eignung (FeV § 11)
- Sehvermögen (FeV § 12)
- Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik (FeV § 13)
- Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (FeV § 14)
- Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen (FeV § 46)
- Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14 FeV)
- Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (Anlage 15 FeV)
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Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de